Mi. 05.02.14 - 14:31:29
hons
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@vippo
Hier findet ihr Genaueres.
DEB
Auszug aus dem Art. 64 der Spielordnung des DEB
[Zitat]
Art. 64 Nachwuchsförderung 1. Ausbildende Clubs, die sich mit ihren Nachwuchsmannschaften am Meisterschaftsspielbetrieb des DEB oder der LEV beteiligen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Zuschuss zur Förderung der Nachwuchsarbeit. 2. Die Zuschüsse gem. Ziff. 1 werden jeweils aus einem ausschließlich für diesen Zweck beim DEB gesondert von seinem übrigen Vermögen eingerichteten Förderungsfond finanziert, und zwar unter Ausschöpfung der jeweils zum Stichtag gem. Ziff. 6 im Fond vorhandenen Mittel. Die Einziehung der zur Finanzierung des Fonds bestimmten Beiträge (Ziff. 3) sowie seine Verwaltung obliegt dem DEB. 3. Die Finanzierung des Förderungsfonds erfolgt, vorbehaltlich Ziff. 4, durch einen Sonderbeitrag in Form von Nachwuchsförderungsbeiträgen gem. Ziff. XV GO für jeden Wechsel im Seniorenbereich, ausgenommen Frauen, zusätzlich zu den gemäß Ziff. IV GO zu entrichtenden Gebühren. Für die Bestimmung der Ligenzugehörigkeit des aufnehmenden Clubs ist die (spätere) tatsächliche Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb der laufenden Saison maßgebend. Für sämtliche Vereinswechsel, die mit Erteilung einer Spielberechtigung für den aufnehmenden Verein vollzogen sind, werden die Nachwuchsförderungsbeiträge jeweils monatlich im Nachgang zu den erfolgten Vereinwechseln zur Zahlung fällig. Kommt ein Verein den Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, wird ihm gegenüber ein Heimspielverbot gem. Art. 43 SpO verhängt. Ein Nachwuchsförderungsbeitrag ist darüber hinaus einmalig zur Zahlung fällig, wenn der Spieler erstmals in einer ersten Seniorenmannschaft im Meisterschaftsspielbetrieb eingesetzt wird, es sei denn, dem Verein war vor dem Einsatz des Spielers in der Seniorenmannschaft mindestens für drei vollständige aufeinander folgende Wettkampf-Saisons eine Spielberechtigung für den Spieler im Nachwuchsbereich erteilt. Einsätze von Nachwuchsspielern im Seniorenmeisterschaftsspielbetrieb, die vor dem 01.06.1998 liegen, bleiben unberücksichtigt. 4. War dem Club für einen Spieler zum Ende seines Meisterschaftsspielbetriebes die Spielberechtigung erteilt und wird diesem Club in der darauffolgenden Saison bis zum Beginn des Meisterschaftsspielbetriebes wieder eine Spielberechtigung für diesen Spieler erteilt, so entfällt der Sonderbeitrag gem. Ziff. XV GO für diesen Club. Wird ein Spieler nicht im Meisterschaftsspielbetrieb eingesetzt, entfällt der Sonderbeitrag gem. Ziff. XV GO ebenfalls. Scheidet ein Club ohne Genehmigung vorzeitig aus dem Meisterschaftsspielbetrieb aus (z.B. im Insolvenzfall), ist für Wechsel der Spieler dieses Clubs der Sonderbeitrag für die noch laufende Saison nicht zu erheben. Wird der Spieler auch in der darauffolgenden Saison vom aufnehmenden Club im Meisterschaftsspielbetrieb eingesetzt, ist dafür der Sonderbeitrag zu Zahlung fällig. 5. Ein Wechsel im Sinne des Art. 64 ist - vorbehaltlich Ziff. 4 - gegeben, wenn der Spieler einschließlich der vorzunehmenden Nachmeldungen im Verhältnis zur letzten gültigen Meldung neu in den Mannschaftskader der Seniorenmannschaft, die am ESBG-Meisterschaftsspielbetrieb oder dem Meisterschaftsspielbetrieb der Oberliga-Süd teilnimmt, aufgenommen wird. Die Eintragung eines Feldspielers im Spielbericht wird als unabhängig von dem tatsächlichen Geschehen als Einsatz im betreffenden Spiel gewertet. Bei Torhütern ergibt sich der Einsatz im Spiel aus der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf dem Spielbericht. Spielordnung (SpO) Seite 33 Fassung vom 30. Juni 2012, ordentliche Mitgliederversammlung Hamburg
6. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt zum 31.03. eines jeden Jahres, und zwar nach einem jeweils vom Nachwuchsförderungsausschuss festgelegten Schlüssel. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidium, dem Jugendobmann des DEB und dem Nachwuchsreferenten. Der in Abs. 1 genannte Schlüssel soll sich an der Quantität und Qualität der Nachwuchsausbildung der zuschussberechtigten Vereine orientieren bzw. diese wie folgt bewerten: - mit 40 % die Quantität, d.h. die Anzahl spielberechtigter Spieler aus den Altersklassen Kleinschüler, Knaben, Schüler, Jugend, Junioren und DNL, - mit 60 % die Qualität, davon mit - 20 %-Punkten die Ligenzugehörigkeit der Nachwuchsmannschaften (LEV- und DEB-Ligen), - 20 %-Punkten das Wechselziel der abgegebenen Nachwuchsspieler zu den jeweiligen Ligen in den letzten drei Jahren (wobei ab der Wettkampf-Saison 1998/99 nur mehr ein Jahr zur Bewertung herangezogen wird), dabei werden Einsätze von U20-Nationalspielern im Seniorenmeisterschaftsspielbetrieb mit extra Bonuspunkten bewertet, - 10 %-Punkten die Anzahl von Auswahleinsätzen von Nachwuchsspielern in DEB-Nachwuchsmannschaften, und - 10 %-Punkten die Beschäftigung von hauptamtlichen Nachwuchstrainern mit gültiger DEB-Lizenz (Diplom-, A-, B-Lizenz) oder die Beschäftigung von mindestens vier Übungsleitern mit deutscher C-Lizenz im Nachwuchsbereich. Es werden max. zwei hauptamtliche Trainer angerechnet. Ersatzweise werden jeweils vier Übungsleiter für einen hauptamtlichen Trainer angerechnet. 7. Für die Bewertung nach Ziff. 6 erhalten die betreffenden Clubs vom DEB Fragebögen. Diese sind von den Clubs bis spätestens bis zum Letzten des Monats Februar eines jeden Jahres bei der Geschäftsstelle des DEB eingehend zurückzusenden. Bei der genannten Frist zum Letzten des Februars eines jeden Jahres handelt es sich um eine Ausschlussfrist. |